Rentenversicherung - Begriffe:  Witwenrente


Witwenrente


Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach dem Tod des Ehegatten ein Anspruch auf eine Witwenrente. Der verstorbene Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben oder aber bereits eine Rente bezogen haben.

Wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Ehe nicht nur geschlossen worden ist, um dem Hinterbliebenen eine Witwenrente zu sichern, ist die Länge der geführten Ehe nicht von Bedeutung. Andernfalls muss diese für mindestens ein Jahr bestanden haben.

Unterschieden wird bei der Witwenrente noch zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Für die große Witwenrente muss neben den zuvor genannten Bedingungen noch einer der folgenden Punkte erfüllt sein:

Der Ehegatte muss erwerbsgemindert sein, ein minderjähriges waisenberechtigtes Kind erziehen oder das 45. Lebensjahr abgeschlossen haben. Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, besteht der Anspruch auf eine kleine Witwenrente.

Die Höhe der Witwenrente liegt bei der Großen Witwenrente zwischen 55% und 60% (abhängig vom Heiratsdatum) und bei der kleinen Witwenrente bei 25% der Versichertenrente.