Rentenversicherung - Begriffe:  Waisenrente


Waisenrente


Bei der Waisenrente muss zwischen der Halb-Waisenrente und der Voll-Waisenrente unterschieden werden. Die Halb-Waisenrente können Kinder beziehen, wenn diese noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil die 5 Jahre Wartezeit erfüllt hat. Bei der Voll-Waisenrente sind beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben und mindestens ein Elternteil hat die Wartezeit erfüllt.

Eine Waisenrente können nicht nur die leiblichen Kinder beziehen, sondern ebenfalls Adoptivkinder oder aufgenommene Pflege- oder Stiefkinder.

Bis zum 18. Lebensjahr kann die Waisenrente ohne Einschränkungen bezogen werden. Eine Ausweitung der Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist dann möglich, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leistet oder aufgrund einer Behinderung nicht zur Selbstversorgung in der Lage ist. Ein Jahr im Zivil- oder Wehrdienst kann die Zahlung noch um ein weiteres Jahr verlängern.

Die Höhe der Halb-Waisenrente beträgt 10% der Rente des Verstorbenen, die Voll-Waisenrente 20% der Rentenansprüche beider Verstorbenen. Ab dem 18. Lebensjahr wird ein Teil des Einkommens auf die Rente angerechnet.