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Die Beiträge für eine private Unfallversicherung können steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei wird zwischen privatem und beruflichem Anteil unterschieden.
Die Beiträge für eine private Unfallversicherung für den Privatrahmen (Unfälle in der Freizeit z. B. im Haushalt etc.) können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden. Wenn die private Unfallversicherung auch berufliche Unfallrisiken, beispielsweise bei Selbstständigen, abdeckt, können die Beiträge auch im Verhältnis als Werbungskosten angesetzt werden. Dennoch müssen die Zahlungen aus der privaten Unfallversicherung im Falle eines Arbeitsunfalls nicht als Arbeitseinkommen versteuert werden.
Der Anteil der Kosten für private und berufliche Zwecke muss sinnvoll aufgeteilt werden. Meist kann eine fünfzig – fünfzig Teilung vorgenommen werden. Der jeweils errechnete Betrag kann dann entweder privat als Sonderausgabe oder beruflich als Werbungskosten geltend gemacht werden.