Unfallversicherung - Begriffe:  Invaliditätsgrad


Invaliditätsgrad


Der Invaliditätsgrad ist die Summe der Gliedertaxen als Unfallfolge. Bei komplettem Verlust oder Verlust der Funktion von Sinnesorganen und/oder Körperteilen wird anhand der Liste der Gliedertaxen der Invaliditätsgrad in einer privaten Unfallversicherung ermittelt.

Wenn mehrere Körperteile und/oder Sinnesorgane betroffen sind, werden die Invaliditätsgrade der einzelnen addiert und ergeben dann den endgültigen Invaliditätsgrad. Allerdings kann der Invaliditätsgrad nie höher als 100 Prozent sein. Wenn ein Unfallopfer einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent erreicht, so nennt man das Vollinvalidität.

Wenn ein Körperteil und/oder Sinnesorgan nur zu einem Teil Invalidität aufweist, so wird der Invaliditätsgrad anteilig an der Gliedertaxe berechnet.