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Vorinvalidität
Die Gliedertaxe ist eine Liste mit Richtwerten in der privaten Unfallversicherung um den Invaliditätsgrad eines Unfallopfers festzustellen.
Der Invaliditätsgrad wird bei komplettem Verlust oder Verlust der Funktion von Sinnesorganen und Gliedern erhoben. Anhand der Gliedertaxe werden fast alle Invaliditätsgrade in der privaten Unfallversicherung festgestellt.
Die Gliedertaxe und ihre Prozentsätze sind nicht festgeschrieben für die privaten Unfallversicherer, viele arbeiten aber mit diesen:
Arm mit Schultergelenk 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand im Handgelenk 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß im Fußgelenk 40 %
große Zehe 5 %
andere Zehe 2 %
Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruch 10 %
Geschmack 5 %
Allgemeine Liste der Gliedertaxe bei Heilberufen:
Arm oder Hand im Handgelenk 100 %
Daumens oder Zeigefinger 60 %
anderer Finger 20 %
Bein oder Fuß 70 %
große Zehe 8 %
andere Zehe 3 %
eines Auges 80 %
des Gehörs auf beiden Ohren 70 %
Einige Versicherungsunternehmen arbeiten nicht mit diesen Gliedertaxen, sondern haben ihre eigenen Prozentsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrads.
Der Invaliditätsgrad in der privaten Unfallversicherung wird anhand Gliedertaxe von Ärzten ermittelt. Wenn ein Körperglied oder ein Sinnesorgan nur teilweise eingeschränkt ist, so wird dieser Anteil des jeweiligen Prozentsatzes als Invaliditätsgrad angenommen. Die Summe der Gliedertaxe kann nicht mehr als 100 Prozent betragen.