Umsatzsteuer - Begriffe:  Steuerbefreiung


Steuerbefreiung


Bei der Umsatzsteuer gibt es verschiedene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Steuerbefreiung unterliegen und somit gesondert behandelt werden müssen. Die Steuerbefreiung gilt u.a. für folgende Leistungen im Umsatzsteuer Recht: Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftfahrt, Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut, Hebamme oder ähnliche Berufe, Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnis, Vermietung und Verpachtungen von Grundstücken (Ausnahme: Betriebsvorrichtungen).

Die Steuerbefreiung betrifft daher viele Bereiche der Umsatzsteuer. Oftmals kann auf diese Befreiung jedoch verzichtet werden. So können Kleinunternehmer, die aufgrund ihres geringen Umsatzes nicht der Besteuerung unterliegen, sich von der Steuerbefreiung entbinden lassen, um z.B. hohe Vorsteuerabzüge geltend zu machen. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern bindet den Unternehmer für eine gewisse Zeit. Im Falle des Kleinunter- nehmers beträgt diese Bindungsfrist 5 Jahre.