Umsatzsteuer - Begriffe:  Einfuhrumsatzsteuer


Einfuhrumsatzsteuer


Die Einfuhrumsatzsteuer wird für Waren erhoben, welche aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland gelangen. Drittländer sind die Staaten, welche nicht Vertragspartei oder Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zoll erhoben und soll gewährleisten, dass Waren, welche aus dem Drittland steuerfrei ausgeführt, bei der Einfuhr besteuert werden. Dadurch wird verhindert, dass die eingeführte Ware steuerfrei zum Endverbraucher gelangt.

Der Steuersatz orientiert sich an der Umsatzsteuer und beträgt 19% bzw. 7%. Wenn ein Unternehmer die Ware aus dem Drittland bezieht und Einfuhrumsatzsteuer abführen muss, kann er beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug geltend machen. Bei der Einfuhrumsatzsteuer gilt dabei auch das Prinzip, dass der zu zahlende Steuerbetrag letzten En- des vom Endverbraucher getragen werden muss und soll.