Umsatzsteuer - Begriffe:  Bemessungsgrundlage


Bemessungsgrundlage


Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dient das Entgelt, welches aufgewendet worden ist, um die jeweilige Leistung zu erhalten. Bei der Bemessungsgrundlage handelt es sich immer um den Nettobetrag, d.h., die zu zahlende Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaft- lichen Erwerb ist alles als Bemessungsgrundlage anzusetzen, was mit dem Erwerb zusammenhängt. So sind Trans- portkosten, zusätzliche Verbrauchssteuern (Tabaksteuer, Mineralölsteuer etc.) und sämtliche weitere Zusatzkosten der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

Des Weiteren sind auch Entnahmen aus dem Betrieb (mit dem Einkaufswert), Tausch oder tauschähnliche Umsätze etc. umsatzsteuerpflichtig, so dass eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden muss. Sollten wie bei der Entnahme keine Gegenwerte fließen, müssen als Bemessungsgrundlage Werte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften angesetzt wer- den, um keine Bevorteilung entstehen zu lassen.