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Zinsabschlagssteuer Nach dem deutschen Recht müssen Erträge aus Kapitalanlagen versteuert werden. Wer nur geringe Kapitaleinkünfte aufzuweisen hat, wird durch den so genannten Sparerfreibetrag entlastet. Bis zu einer bestimmten Grenze bleiben Kapitalerträge von der Steuer befreit.
Der Sparerfreibetrag liegt bei 750 Euro für Alleinstehende und bei 1.500 Euro für Ehepaare. Dieser Sparerfreibetrag wird durch eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro für Ledige, bzw. 102 Euro für Verheiratete, ergänzt. Aus dieser Ergänzung resultiert der Freibetrag für Kapitalerträge.
Um den Sparerfreibetrag nutzen können, muss im Vorfeld bei dem zuständigen Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt werden.
Der Sparerfreibetrag kann auch auf mehrere Banken, bzw. Konten, verteilt werden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Sparerfreibetrag den maximalen Freibetrag insgesamt nicht überschreitet.
Mittlerweile wurde im Zuge der neuen Besteuerungsregelung der Sparerfreibetrag durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. An der Höhe des Freibetrages hat sich allerdings nichts geändert.