Sonstige Steuern - Begriffe:  Zweitwohnungssteuer


Zweitwohnungssteuer


Die Zweitwohnungssteuer wird seit Dezember 1983 von den Kommunen der Länder erhoben. Dabei wird die bestehende Zweitwohnung neben der Hauptwohnung besteuert. Die Steuerschuld für die Zweitwohnungssteuer trägt der Inhaber der Zweitwohnung, egal ob dieser Mieter oder Eigentümer des Objekts ist. Das jährliche Steueraufkommen beträgt durch- schnittlich 80 Millionen Euro. Der Steuersatz liegt zwischen 5 % und 16%. 

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind u.a. Wohnungen von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern, Wohnungen in Alten- und Pflegeheimen, Nebenwohnungen von Soldaten, Nebenwohnungen von Minderjährigen oder noch sich in einer Ausbildung befindlichen Person, soweit diese von den Eltern finanziell abhängig sind.