Sonstige Steuern - Begriffe:  Versicherungsteuer


Versicherungsteuer


Die Versicherungsteuer zählt zu den Verkehrssteuern, also zu Steuern des Rechtsverkehrs. Sie wurde bereits im 18. Jahrhundert eingeführt. Die Versicherungsteuer fließt seit 1970 dem Bund zu und wird von den Ländern erhoben. Die Versicherungsteuer wird auf die Versicherungsentgelte erhoben. Ausgenommen sind alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsteuer muss vom Versicherungsnehmer entrichtet werden. In der Regel übernimmt dies aber bereits die Versicherungsgesellschaft. Der Steuersatz beträgt u.a. 19 Prozent bei der Feuerversicherung, bei einer Seeschiffkaskoversicherung 3 Prozent und bei einer Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.