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Die Schankerlaubnissteuer zählt mit Einnahmen von rund 600.000 Euro pro Jahr zu den Bagatellsteuern. Sie wird von den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten erhoben. Sofern Gastwirte und Kleinhändler Alkohol anbieten, müssen sie eine Schankerlaubnissteuer abführen. Die Höhe der Schankerlaubnissteuer wird in der Regel entspre- chend dem Umsatz des Eröffnungsjahres bzw. des darauffolgenden Kalenderjahres mit einem Prozentsatz von 2 % bis 30 % berechnet.
Berechnungsgrundlage können aber auch der Jahresertrag, das Betriebskapital, die Betriebsfläche oder eine Kombina- tion dieser Faktoren mit dem Umsatz sein. Die Schankerlaubnissteuer wird seit dem 19. Jahrhundert erhoben und wur- de im Jahre 1945 als kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuer in den Steuergesetzen der Kommunen verankert.