Sonstige Steuern - Ratgeber


Rechtsgrundlagen der Branntweinsteuer


Die Rechtsgrundlagen der Branntweinsteuer unterliegen keinem eigenen Gesetzestext, sondern sind Bestandteil des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG).

Der Steuergegenstand der Branntweinsteuer definiert sich als jegliches Erzeugnis, welches Ethanol als maßgeblich wertbestimmende Substanz aufweist. Erzeugnisse mit besonderen Regelungen sind von der Branntweinsteuer ausgenommen. Hierzu zählen zum Beispiel Bier und Schaumwein. Der Branntweinsteuer unterliegen zudem alle Produkte aus Branntwein oder solche, die eben diesen enthalten. Die Palette reicht von Wodka über Obstbranntwein bis Whisky. Auch alle anderen Erzeugnisse, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden oder einen bestimmten Alkoholgehalt aufweisen, unterliegen der Branntweinsteuer.

Eine Ausnahme bildet die gewerbliche Herstellung von Arznei- oder Lebensmitteln. Hierbei wird keine Branntweinsteuer erhoben. Voraussetzung ist die vorherige Vergällung der Produkte. Auf diese Weise wird die Nutzung zu Genusszwecken ausgeschlossen.

Der Schuldner der Branntweinsteuer ist der Betreiber der Verschluss- bzw. Abfindungsbrennerei oder des Steuerlagers. Steuerschuldner kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person oder Personenvereinigung sein.

Nach einer ordnungsgemäßen Steueranmeldung von Seiten des Steuerschuldners erfolgt anschließend der Versand des Steuerbescheids. Spätestens am 7. Tag der Bekanntgabe des Bescheids ist die fällige Branntweinsteuer zu entrichten.