Sonstige Steuern - Häufig gestellte Fragen


Gibt es eine Befreiung der Stromsteuer?


Unter bestimmten Bedingungen kann es eine Befreiung der Stromsteuer geben. Ausschlaggebend hierfür ist der Verwendungszweck bzw. die Stromentnahme. So gibt es beispielsweise für Strom aus erneuerbaren Energieträgern eine Befreiung der Stromsteuer.

Voraussetzung hierfür ist die ausschließliche Entnahme des Stroms aus einem entsprechenden Netz. Dazu zählen Sonnenenergie, Erdwärme, Wind- und Wasserkraft, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse. Ausgeschlossen in Bezug auf die Befreiung der Stromsteuer sind Klärschlamm und Grubengas.

Des Weiteren liegt eine Steuerbefreiung vor, wenn Strom zur Stromerzeugung genutzt wird. Damit ist solcher Strom gemeint, der in Neben- bzw. Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit genutzt wird. Dies geschieht insbesondere bei der Aufbereitung von Wasser, Rauchgasreinigung, Brennstoff- oder Frischluftversorgung oder bei der Dampferzeugerwasserspeisung.

Eine weitere Befreiung der Stromsteuer gibt es bei der Erzeugung von Strom in Notstromaggregaten auf Schiffen oder Flugzeugen sowie Strom aus Anlagen mit einer bis zu 2 Megawatt großen Nennleistung, solange die Leistung im räumlichen Zusammenhang zur Stromentnahmestelle erbracht wird.