Sonstige Steuern - Begriffe:  Biersteuer


Biersteuer


Schon seit dem 15. Jahrhundert kennen Brauereien diese Steuer, welche durch die Landesfürsten erhoben wurde. Statt von der Biersteuer wurde damals von Bierungeld, Bierziese oder Malzaufschlag gesprochen. Heute wird die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen stehen seit 1949 zu 100 Prozent den Ländern zu. Im Jahre 2008 betrug das Steueraufkommen durch die Biersteuer ca. 800 Millionen Euro.

Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Stammwürzgehalt des Bieres, welches in Grad Plato gemessen wird. Der Regelsteuersatz für Biersteuer beträgt 0,787 Euro je Grad Plato. Für kleine und mittelständische Brauereien mit ei- ner Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter im Jahr werden vergünstigte Steuersätze erhoben, um diese zu fördern.

Bier mit einem Maximalgehalt an Alkohol bis 0,5 % Vol. unterliegt nicht der Biersteuer. Gleiches gilt für Bier, welches un- entgeltlich an Angestellte und Arbeiter der Brauereien ausgeschenkt wird. Ebenfalls von der Steuerlast befreit ist Bier bis zu einer Herstellungsmenge von maximal 2 Hektoliter im Jahr von Haus- und Hobbybrauern.