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Versicherungssumme
Laut Gesetzgebung fällt die Erbschaftssteuer bei der Auszahlung der Risikolebensversicherung dann an, wenn eine begünstigte Person im Vertrag festgelegt wurde, die nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, oder kein Bezugsberechtigter genannt wird. In solch einem Fall fällt die Versicherungssumme, wenn der Todesfall während der Laufzeit eintritt, in die Erbmasse. Diese wird dann unter den Erbberechtigten aufgeteilt und die Erbschaftssteuer wird fällig.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer bei der Risikolebensversicherung zu umgehen. Wenn der potentielle Erbe auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, dieser also die Beiträge der Risikolebensversicherung zahlt, fällt die Versicherungssumme im Todesfall nicht in die Erbmasse, sondern bleibt im Besitz des Versicherungsinhabers. Die Erbschaftssteuer greift demnach nicht. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Erblassers notwendig.