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Hinsichtlich der Kapitalleistung im Todesfall muss zwischen zwei verschiedenen Fällen unterschieden werden. Zum ei- nen gibt es den Fall der Kapitalleistung im Todesfall während der Rentenphase und zum anderen, wenn der Todesfall vor dem Rentenbeginn eintritt.
Wenn der Versicherte noch während der Rentenphase verstirbt, gibt es keine Leistungen, die den Hinterbliebenen aus- gezahlt werden. In diesem Fall geht das gesamte angesparte Geld in den Topf der Versicherungsgemeinschaft über. Einzige Ausnahme ist, wenn der Versicherte in seinem Vertrag eine Rentengarantiezeit vereinbart hat. Diese beläuft sich in der Regel auf 5 – 10 Jahre. Die Hinterbliebenen erhalten für den verbleibenden Zeitraum der Rentengarantiezeit eine Rente oder eine entsprechende einmalige Kapitalauszahlung.
Kommt es zu einer Kapitalleistung im Todesfall vor Rentenbeginn, kann der Ehepartner den Vertrag übernehmen, unab- hängig eines selber geschlossenen Vertrages. Wenn eine einmalige Auszahlung bevorzugt wird, kann auch diese vor- genommen werden. Die Auszahlung besteht jedoch lediglich aus den gesparten Beträgen ohne die Zulagen oder steu- erlichen Vergünstigungen. Auch Kinder können bei dieser Kapitalleistung im Todesfall vor Rentenbeginn den Anspruch geltend machen.
Bei Vertragsabschluss sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Ersparnisse nicht verfallen, sondern den Hinterbliebenen zugutekommen.