Riester-Rente - Begriffe:  Kapitalentnahme für Wohneigentum


Kapitalentnahme für Wohneigentum


Mit der Einführung des Wohn-Riesters kann sich mittlerweile jeder Riester Rente Sparer für eine Kapitalentnahme für Wohneigentum entscheiden. Bei Verträgen, die ab dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, kann entweder der kom- plette Betrag oder bis zu 75 Prozent für Wohneigentum entnommen werden. Bislang musste allerdings das „geliehene“ Kapital bis zum Eintritt in den Ruhestand zurück in den Riester Rente Vertrag fließen.

Neuerdings fällt diese Regelung bei der Kapitalentnahme für Wohneigentum weg. Für alle Riester Rente Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, gelten Übergangsregelungen. Voraussetzung für eine Kapitalentnahme ist die Selbst- nutzung des Wohneigentums. Wer sein Wohneigentum wieder verkauft, muss den Restbetrag wieder zurück in den Ver- trag der Riester Rente zahlen oder in ein neues Objekt investieren. Geschieht dies nicht, kann auch nicht von einer Kapi- talentnahme für Wohneigentum gesprochen werden. In diesem Fall handelt es sich um eine schädliche Verwendung.