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Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen
Um zu verhindern, dass sich die Erziehung des eigenen Kindes nicht negativ auf den späteren Rentenbezug auswirkt, hat der Gesetzgeber zwei Zeiträume geschaffen, die während der Familienarbeit in Form von Kindererziehung berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um die Kindererziehungszeiten und die Kinderberücksichtigungszeiten.
Die Kindererziehungszeit gilt ab der Geburt des Kindes und wird für alle Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, für drei Jahre gewährleistet. Für alle Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, gilt eine Kindererziehungszeit von einem Jahr. Während dieser Zeit gilt ein Elternteil als pflichtversichert in der Gesetzlichen Rentenversicherung ohne dass dafür Beiträge entrichtet werden müssen.
Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich der leiblichen Mutter angerechnet, kann aber durch eine übereinstimmende Erklärung von Mutter und Vater auch auf den Vater übertragen werden. Unter bestimmten Umständen kann die Kindererziehungszeit auch Adoptiveltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern angerechnet werden. Die Übertragung kann rückwirkend für maximal zwei Monate erfolgen. Bei Zwillingen oder Mehrlingen wird die Kindererziehungszeit entsprechend verlängert. Als Verdienst wird in dieser Zeit ein Durchschnittswert herangezogen.
Die Kinderanrechnungszeit wird für die ersten zehn Lebensjahre des Kindes gewährleistet. Liegt eine Erziehung vor mehreren Kindern unter zehn Jahren vor, endet die Kinderanrechnungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes. Anders als die Kindererziehungszeit wirkt sich die Kinderanrechnungszeit nicht direkt auf die Höhe der Rente aus. Dennoch ist die Kinderberücksichtigungszeit positiv zu bewerten, weil sie sich beispielsweise auf die Bewertung von beitragsfreien Zeiten auswirken kann.