Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen


Wird das gesamt Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?


Der Bezug von Hinterbliebenenrente ist an Einkommensgrenze geknüpft. Das bedeutet, dass  bei einem entsprechend hohem Einkommen die Witwen-/Witwerrenten beziehungsweise Waisenrenten gekürzt oder gar nicht gezahlt werden können. Während des Sterbevierteljahres (vom Todestag bis dritten Kalender Monat nach dem Monat in dem der Versicherte gestorben ist) wird die Hinterbliebenenrente ohne Kürzung gezahlt. Auf diese Weise sollen sich die Hinterbliebenen auf die neue finanzielle Situation einstellen können.

Für alle Hinterbliebenenrente gibt es den sogenannten Freibetrag. Dieser wird jährlich, im Rahmen der Rentenanpassung, auf Einkommensentwicklung hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. In der Regel erfolgt die Anpassung im Juli.

Der Freibetrag in den alten Bundesländern liegt bei 701,18 Euro im Monat (plus 148,74 Euro pro waisenberechtigtem Kind). In den neuen Bundesländern liegen die Beträge bei 616,18 Euro pro Monat (plus 130,70 Euro pro waisenberechtigtem Kind). Über den Freibetrag hinaus wird das Einkommen zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Zu den anrechenbaren Einkommensarten gehören neben Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und Vorruhestandsgeld auch Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Renten aus eigener Versicherung, Betriebsrenten und Ruhegehalt.

Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören neben den meisten steuerfreien Einnahmen und den Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen auch Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und Leistungen der Grundsicherung.