Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen


Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung?


Die Gesetzliche Rentenversicherung unterstützt die Hinterbliebenen von Verstorbenen mit einer regelmäßigen Rentenzahlung. Die Hinterbliebenenrente wird für Waisen, Witwen bzw. Witwer und eingetragene Lebenspartner gezahlt.

Die Hinterbliebenenrente wird nur gezahlt, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Wartezeit wird innerhalb des Rentenrechts als Mindestversicherungszeit erklärt. Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten, einschließlich Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten, angerechnet.

Die sogenannte kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Versichertenrenten des Verstorbenen. Die Leistung ist auf zwei Jahre befristet. Es erfolgt eine Erhöhung auf 55 Prozent (große Witwen-/Witwerrente), wenn der Berechtigte über 45 Jahre alt ist (bis 2012 wird das Alter auf 47 Jahre angehoben), erwerbsgemindert ist, ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder ein geistig, körperlich oder seelisch behindertes waisenberechtigtes Kind hat. Die große Witwen-/Witwerrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Regelung gilt für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner. Die Hinterbliebenenrente sieht auch Leistungen für eheliche oder gleichberechtigte Kinder vor. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, haben sie einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente.

Die Hinterbliebenenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.  Es erfolgt eine Zahlung bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet, ein soziales Jahr macht oder sich wegen einer Behinderung nicht selber versorgen kann. Wehr- oder Zivildienstzeiten werden beim Zeitraum für die Waisenrente berücksichtigt. Die Bewilligung der Hinterbliebenenrente wird vom Rentenversicherungsträger erteilt.