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Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich stellt die Berücksichtigungszeit innerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland die Zeit dar, die sich auf die Höhe der Rente auswirkt. Die Kinderberücksichtigungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit. Die gesetzliche Grundlage ist in §57 des sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt. Die Kinderberücksichtigungszeit wird, wie alle anderen Berücksichtigungszeiten auch, durch den Rentenversicherungsträger festgestellt. Es handelt sich dabei um eine bindende Feststellung.
Grundsätzlich beträgt die Kinderberücksichtigungszeit zehn Jahre. Gerechnet wird ab der Geburt des Kindes. Werden zeitgleich mehrere Kinder unter zehn Jahren erzogen, so endet die Kinderberücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Ist es von den Eltern nicht anders gewünscht, wird die Kinderberücksichtigungszeit der leiblichen Mutter zugeordnet. Eine Übertragung auf den Vater ist möglich. Dies muss allerdings durch die Eltern beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Bei der rückwirkenden Übertragung ist zu beachten, dass dies nur für maximal zwei Monate möglich ist.
Durch die Kinderberücksichtigungszeit wird kein Rentenanspruch begründet. Ebenso bewirkt sie keine direkte Erhöhung der Rente. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass sich die Kinderberücksichtigungszeit, gemeinsam mit anderen Regelungen, positiv bemerkbar machen kann. Die Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich beispielsweise positiv auf beitragsfreie Zeiten aus. Bei der Kindererziehungszeit ist es ein wenig anders. Sie gilt ein Jahr ab der Geburt des Kindes. Für diese Zeit gilt die Rentenversicherung als bezahlt.