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WaisenrenteHäufige Fragen
Wenn Sie Selbständiger bzw. Freiberufler sind, sollten Sie als erstes herausfinden ob Sie zu den Berufsgruppen zählen, die trotz Selbständigkeit unter die Rentenversicherungspflicht eines berufsständischen Versorgungswerkes oder der Deutschen Rentenversicherung fallen.
Berufe, die eine obligatorische Kammermitgliedschaft haben, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Apotheker und in der Regel auch Architekten, sind beim jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk rentenversicherungspflichtig. Für selbständig tätige Ingenieure gibt es ebenfalls Versorgungswerke. In diesem Fall dürfen aber keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, wenn man noch pflichtversichert sein will.
Es gibt außerdem nichtverkammerte Berufsgruppen von Freiberuflern, die laut Gesetzgeber als schutzbedürftig gelten und deshalb rentenversicherungspflichtig sind. Dazu zählen Lehrer und Erzieher, manches Pflegepersonal, Hebammen, Seelotsen, sowie Künstler und Publizisten. Letztere sind über eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert.
Gehört jemand nicht zu den rentenversicherungspflichtigen Freiberuflern, sollte er sich in jedem Fall um eine private oder um die gesetzliche Altersvorsorge kümmern. Eine freiwillige Anmeldung bei der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung ist immer möglich. Hierfür beträgt der monatliche Mindestbeitrag 79,60 Euro.
Ein Vorteil von Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung ist, dass bereits geleistete Beiträge nicht verloren gehen. Die Mindestversicherungszeit beträgt hier nämlich 5 Jahre um eine spätere Rentenauszahlung erhalten zu können. Hat ein Freiberufler also in der Vergangenheit schon zwei Jahre in einem Angestelltenverhältnis – auch Zivildienst oder ein Studentenjob wird dazu gezählt – gearbeitet, müsste er noch weitere drei Jahre Beiträge leisten um einen Rentenanspruch zu erhalten. Deshalb lohnt es sich für Freiberufler in den meisten Fällen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.