Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen


Volle oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit?


Die Rentenreform im Jahr 2001 bewirkte eine tiefgreifende Veränderung in Bezug auf die Rente bei Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 1. Januar 2001 sind die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit entfallen. Sie wurden ersetzt durch die halbe und volle Erwerbsminderung. Die Berufsunfähigkeit gilt nur noch für Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch der Personenkreis der alten Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr 2/3 der vollen Rente bekommt, sondern nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, also 50 Prozent der vollen Rente.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit war viel enger gefasst. Eine Berufsunfähigkeit kann sich viel schneller einstellen als eine Erwerbsminderung. Ein Pilot ist beispielsweise durch eine starke Verschlechterung der Sehstärke sehr schnell berufsunfähig. Nach dem alten Modell hätte er dann schon die Berufsunfähigkeitsrente bekommen. Beim neuen Modell kommt es jedoch nicht mehr darauf an, ob man noch in seinem Beruf arbeiten  kann, sondern nur, ob man überhaupt noch arbeiten kann. Das bedeutet –etwas überspitzt gesagt-, dass der Akademiker auch als Straßenfeger eingesetzt werden kann.

Für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist lediglich die mögliche Arbeitszeit pro Tag ausschlaggebend. Bei einer möglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden wird keine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt. Ist noch eine Arbeitszeit zwischen drei und weniger als sechs Stunden möglich, so wird die halbe Erwerbsminderungsrente (18 Prozent des letzen Bruttogehalts) gezahlt. Bei weniger als drei möglichen Arbeitsstunden, erhält der Betroffene die volle Erwerbsminderungsrente (36 Prozent des letzten Bruttogehalts).