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WaisenrenteHäufige Fragen
Ehegatten haben seit dem 01.01.2002 die Möglichkeit zwischen dem Rentensplitting und der Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) zu wählen. Entscheiden sie sich für das Rentensplitting, werden die innerhalb der Ehe erworbenen Ansprüche für Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gleichen Teilen auf die beiden Ehepartner verteilt. Das Rentensplitting schließt dabei die Möglichkeit, eine Witwen- oder Witwerrente zu beziehen, aus.
Die Entscheidung für das Rentensplitting bedeutet dafür jedoch, dass bei einer erneuten Heirat die zuvor erworbenen Rentenansprüche bestehen bleiben und auch der Bezug einer Erziehungsrente möglich ist. Diese wäre bei einer Hinterbliebenenrente nicht denkbar. Die Option des Rentensplittings gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichermaßen.