Rentenversicherung - Begriffe:  PVdR


PVdR


Bei der PVdR handelt es sich um die Pflegeversicherung der Rentner. Der Beitrag zur PvdR ist vom Rentner selber zu tragen und wird bei der Zahlung der Rente einbehalten und direkt an die soziale Pflegeversicherung weitergeleitet. Seit dem 01.07.2008 ist ein Beitragssatz in Höhe von 1,95% an die soziale Pflegeversicherung zu leisten. Ein Zuschlag in Höhe von 0,25% wird erhoben, wenn der Versicherte keine Kinder hat und nicht jünger als 23 Jahre ist oder nach dem 01.01.1940 geboren worden ist.

Der Beitragssatz verändert sich bei der PVdR, wenn ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, der auf beamtenrechtliche Vorschriften zurückzuführen ist. In diesen Fällen beläuft sich der Beitragssatz auf 0,975% und für Kinderlose Versicherte auf 1,225%.