Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen


Können Rentenanwartschaften auch mit dem Partner geteilt werden?


Rentenanwartschaften sind erworbene Werte, die zum Zeitpunkt der Rentengewährung zum Anspruch werden. Dazu zählt in erster Linie die Beitragszahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung. Es wird nur dann eine Rente gezahlt, wenn eine gewisse Anwartschaft besteht. Es hat nur mit Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf Altersrente, wenn mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Dabei handelt es sich um die allgemeine Wartezeit.

Die Rentenanwartschaft kann durch das sogenannte Rentensplitting mit dem Partner geteilt werden. Dies gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur für Paare, die nach dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und das Geburtsdatum beider Partner nach dem 1. Januar 1962 liegt. Für alle, die früher geheiratet haben oder Älter sind, gilt noch das Hinterbliebenenrecht.

Durch das Rentensplitting wird den beiden Partnern die Möglichkeit gegeben, die während der Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen zu splitten. Gleichzeitig verzichten beide aber auch damit auf einen folgenden Hinterbliebenenrentenanspruch. Durch die Teilung wird die Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen gemindert (sogenannter Malus) und die des Ausgleichsberechtigten erhöht (sogenannter Bonus). Anders als die Hinterbliebenenrente unterliegt die Rentensteigerung nicht der Einkommensanrechnung und wird bei erneuter Heirat auch nicht gestrichen.

Um die Rentenanwartschaft mit dem Partner zu teilen, müssen beide Partner eine gemeinschaftliche Erklärung festlegen, dass das Splitting durchgeführt werden soll. Am einfachsten ist es, wenn beide Partner einen erstmaligen Anspruch auf volle Altersrente haben. Hat nur ein Partner einen  erstmaligen Anspruch auf volle Altersrente, muss der Andere das 65. Lebensjahr vollendet haben und beide müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können. Verstirbt der Ausgleichsberechtigte, bevor er aus dem Bonus Leistungen erhalten hat, wird die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Malus gekürzt.