Rentenversicherung - Begriffe:  Erziehungsrente


Erziehungsrente


Auf Antrag erhält der Versicherte eine Erziehungsrente, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden ist, oder der geschiedene Ehepartner verstorben ist, und das eigene Kind oder das Kind des geschiedenen Ehepartners weiter erzogen werden muss.

Das Kind muss im Sinne der Erziehungsrente nicht unbedingt das leibliche oder adoptierte Kind sein, sondern unter Umständen kann diese Regelung auch für Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister gelten. Das Höchstalter des Kindes für den Bezug einer Erziehungsrente liegt bei 18 Jahren, wenn es sich nicht um ein behindertes oder pflegebedürftiges Kind handelt. In diesem Fall spielt das Lebensalter keine Rolle.

Ab dem 01.01.2005 haben auch Lebenspartner, die nun getrennt leben und für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, einen Anspruch auf Erziehungsrente. Einen ebensolchen Anspruch haben auch verwitwete Ehegatten, wenn für sie ein Rentensplitting durchgeführt worden ist, aufgrund dessen eine Witwenrente nicht gewährt werden kann. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren des verstorbenen Ehegatten.