Rentenversicherung - Begriffe:  Einkommensanrechnung


Einkommensanrechnung


Beim Bezug von Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten ab dem 18. Lebensjahr und Erziehungsrenten, wird das eigene Einkommen beachtet. Man spricht in diesem Fall von Einkommensanrechnung. Es werden grundsätzlich alle Arten von Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme bilden lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und steuerfreies Einkommen.

Bei der Berechnung der Einkommensanrechnung wird das Nettoeinkommen des Vorjahres berücksichtigt. Für die Ermittlung der Nettobezüge wird in der Regel eine pauschalierte Methode genutzt. Vom Nettoeinkommen wird ein festgelegter Freibetrag abgezogen. Die Freibeträge sind dynamisch und werden, im Rahmen der Rentenanpassung, jedes Jahr im Juli festgelegt. Schließlich werden 40 Prozent des ermittelten Restwertes auf die Rente angerechnet.

Momentan beträgt der Freibetrag für Witwen beziehungsweise Witwer in den alten Bundesländern 701,18 Euro im Monat (plus 148,74 Euro pro waisenberechtigtem Kind). In den neuen Bundesländern liegen die Beträge bei 616,18 Euro pro Monat (plus 130,70 Euro pro waisenberechtigtem Kind). Bezieher von Waisenrenten ab dem 18. Lebensjahr haben, im Rahmen der Einkommensanrechnung, einen Freibetrag „West“ von 467,46 Euro und einen Freibetrags „Ost“ von 410,78 Euro.