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VisagebührenHäufige Fragen
Angst gehört zum Leistungsausschluss der Reiserücktrittsversicherung. Die Furcht vor einem Ereignis und ein daraus resultierender Rücktritt von der bereits gebuchten Reise ist nicht im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt. Selbst die Angst vor Krieg, Terrorismus, Überfällen oder die Angst vor Naturkatastrophen ist kein Leistungsgrund der Reiserücktrittsversicherung.
Wenn aber dennoch eine akute Gefahr sowie eine entsprechende Reisewarnung vom Auswärtigen Amt besteht, können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter eine Umbuchung oder Stornierung der Reise veranlassen. Angst alleine reicht für die Leistungserbringung der Reiserücktrittsversicherung nicht aus.