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Selbstbeteiligung
Welchen Personen eine Rechtsschutzversicherung einen ausreichenden Schutz bietet, ist individuell unterschiedlich und vom jeweiligen Tarif und der Leistungsart abhängig.
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung:
Berechtigte Fahrer sowie berechtigte Insassen von Landfahrzeugen, die auf den Versicherungsnehmer gemietet oder zugelassen sind. Bei entsprechender Kombinationsform sind ebenfalls der eheliche oder nicht-eheliche Lebenspartner und minderjährige Kinder mit Zulassung als Eigentümer, Fahrer oder Halter eines Motorfahrzeuges mit eingeschlossen. Voraussetzung: Sie müssen im Versicherungsschein genannt werden. Für genannte Angehörige gibt es einen Fahrer-Rechtsschutz.
Fahrer-Rechtsschutzversicherung:
Geschützt sind jegliche Kraftfahrer des versicherten Unternehmens (in einem Kfz-Gewerbe alle Angehörigen des Betriebs) während der Ausführung von beruflichen Diensten für das Unternehmen.
Private Rechtsschutzversicherung:
Versichert sind Ehepartner, aber nicht bei geschiedener Ehe, der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner, minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder, die stetig mit im Haushalt leben), volljährige unverheiratete Kinder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keiner dauerhaften beruflichen Tätigkeit nachgehen sowie im Versicherungsschein genannte Hoferben, Mitinhaber des Betriebs, Altenteiler und alle genannten Familienangehörigen im Verkehrs- und Landwirtschafts-Rechtsschutz.
Berufs-Rechtsschutzversicherung:
Nichtselbstständige: siehe private Rechtsschutzversicherung; es besteht kein Schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Leistungen bezüglich einer gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Selbstständige:
Die berufsbezogene Rechtsschutzversicherung versichert alle bei Ihnen angestellten Personen während geschäftlichen Tätigkeiten.
Land- und Forstwirte:
Versichert sind Mitinhaber des Betriebes, die im Versicherungsschein genannt werden und deren Angehörige.
Vereins-Rechtsschutz:
Diese Rechtsschutzversicherung schließt Vereinsmitglieder sowie Angestellte und gesetzliche Vertreter des Vereins bei der Verrichtung vereinsbezogener Tätigkeiten mit ein.
Ausnahmen:
Mitversicherte Personen besitzen untereinander keinen Rechtsschutz. Es können seitens mitversicherter Personen gegenüber dem Versicherten keine rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Allerdings besitzt der Versicherte Rechtsschutz gegenüber anderer im Versicherungsschein genannten Personen.