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Selbstbeteiligung
Gemäß §127 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Versicherungsnehmer den Anwalt selbst auswählen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Anwalt auf der Vergütungsliste der jeweiligen Versicherung steht.
Wer zur Ausübung des eigenen Rechtsschutzes demnach einen Anwalt seines Vertrauens bestellen möchte, sollte vorher mit der Versicherung klären, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Anwalt übernommen werden.
Grundsätzlich hat die Versicherung für alle Rechtsschutz-Fragen Fachleute, die die Interessen des Versicherten bestmöglich vertreten, um Schaden von der Versicherung abzuwenden.