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AntragsbindefristB
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DeckungsklageE
Einstellung des VerfahrensF
FahrerfluchtG
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KostenfestsetzungM
MahnverfahrenS
Selbstbeteiligung
Eine Deckungszusage liegt vor, wenn die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass sie für den beantragten Rechtsschutzfall ihre Leistungspflicht anerkennt und gemäß dem Versicherungsvertrag die Kosten übernimmt.
Die Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung kann jedoch auch wieder entfallen, wenn festgestellt wird, dass durch den Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begangen worden ist. Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung nicht über eine eventuelle Erweiterung oder Änderung des versicherten Risikos informiert hat, insbesondere wenn dadurch eine Gefahrenerhöhung entstanden ist.
Ebenfalls kann eine Deckungszusage rückwirkend entfallen, wenn der Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Rechtsschutzversicherung nicht unverzüglich und im vollen Umfang über den Schaden informiert.