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Selbstbeteiligung
Der Versicherte kann eine Deckungsklage gegen seine Rechtschutzversicherung erheben, wenn die Kostendeckung durch diese abgelehnt wird. Eine Klagefrist ist nicht mehr zu beachten, jedoch kann die Deckungsklage aufgrund einer eingetretenen Verjährungsfrist abgewiesen werden.
Die Deckungsklage kann als Feststellungsklage oder Leistungsklage erhoben werden. Bei der Feststellungsklage sind noch keine Kosten von Seiten des Versicherungsnehmers gezahlt worden bzw. noch keine Kosten angefallen. Bei der Leistungsklage beinhaltet die Deckungsklage die Übernahme bereits beglichener Kosten vom Versicherungsnehmer durch die Rechtsschutzversicherung. Voraussetzungen für eine Deckungsklage sind:
- der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Ãœbernahme der Kosten geltend gemacht
- die Kostenübernahme wurde durch die Rechtsschutzversicherung schriftlich abgelehnt
- in der Ablehnung wurde auf die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen verwiesen.