Rechtsschutz - Begriffe:  Beratungshilfe


Beratungshilfe


Bei der Beratungshilfe handelt es sich um eine staatliche Sozialhilfe für Rechtssuchende, die Kosten für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen können. Sollte es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen, kann nach der Beratungshilfe auch noch die Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet der zuständige Rechtspfleger im Amtsgericht, dem durch die Unterlagen glaubhaft gemacht werden muss, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Die Beratungshilfe kann nun durch das Amtsgericht selbst geleistet werden, wenn der Antragssteller sich nicht eigenständig einen Anwalt suchen möchte oder kann. Sucht der Antragsteller sich einen eigenen Anwalt für die Beratungshilfe, können Kosten in Höhe von 10 Euro anfallen. Sollte auch diese einen unzumutbar hohen Aufwand bedeuten, können auch diese erlassen werden.

In folgen Fällen wird eine Beratungshilfe nicht gewährt:

- beim Gericht darf noch kein Fall in der jeweiligen Sache vorliegen

- wenn der Antragssteller sonstige Möglichkeiten hat, Sich rechtlich beraten zu lassen, wie z.B. eine   Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Verbraucherschutz

- der Antrag darf nicht mutwillig erscheinen.