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Selbstbeteiligung
Bei einer Beitragsarückvergütung kann die Versicherung geleistete Beträge zurückzahlen, wenn in dem Zeitraum, in welchem Beiträge gezahlt wurden, kein Schadensfall eingetreten ist. Bei der Rechtsschutzversicherung gibt es die Möglichkeit einer Beitragsrückvergütung nicht.