Rechtsschutz - Ratgeber:  Kostendeckung Rechtsschutz


Bei diesen rechtlichen Angelegenheiten greift der Rechtsschutz nicht


Die Rechtsschutzversicherung bietet einen umfangreichen Schutz im Hinblick auf Gerichtsverfahren und Co. Jedoch können nicht alle rechtlichen Angelegenheiten vom Rechtsschutz übernommen werden. Liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens des Versicherungsnehmers vor, kommt die Versicherung nicht für anfallende Kosten und Gebühren auf. Auch wenn der Versicherte selber eine Strafanzeige aufgibt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht zuständig.

Bestimmte Risiken, die von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden, finden sich in den allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) wieder. Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Baurisiken, wie der Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, welches zu Bauzwecken bestimmt ist, die Errichtung oder Planung eines Gebäudes bzw. eines Gebäudeteils, welches dem Versicherten gehört, sowie die Finanzierung dieser Absichten.

Des Weiteren besteht kein Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen bei Spekulationsgeschäften, mit Rechtsstreitigkeiten bezüglich geistigem Eigentum, im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wettverträgen, der Veräußerung von Anleihen, Aktien, Fonds (bei nicht vermögenswirksamen Leistungen) etc., im Zusammenhang mit Erb-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsrecht, bei einem Rechtsstreit gegen die Versicherungsgesellschaft selbst oder gegen einen im Vertrag eingeschlossenen zusätzlichen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten. Auch bei rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krieg, Streik, inneren Unruhen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Erdbeben, Aussperrung, genetischen oder Nuklear-Schäden (sofern die Schäden nicht aus medizinischen Behandlungen resultieren) und bei Bergbauschäden an Gebäuden und Grundstücken übernimmt die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen.

Die Rechtsschutzversicherung ist bei rechtlichen Angelegenheiten wie Verfassungsgerichtsverfahren, Streitigkeiten vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen (Ausnahme: Bedienstete internationaler bzw. supranationaler Organisationen), in der Regel bei Insolvenzverfahren, bei Asyl- und Ausländerrechtsverfahren, bei Ordnungswidrigkeiten, bei Planfeststellungs-, Enteignungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch festgelegte Angelegenheiten ebenfalls nicht zuständig.

Des Weiteren gibt es keinen Schutz durch die Rechtsschutzversicherung bei rechtlichen Angelegenheiten von Lebenspartnern im Zusammenhang mit der Partnerschaft und unter bestimmten Bedingungen bei Ansprüchen aus Leasingverträgen.

Vorsätzlich begangene Straftaten fallen grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsschutzversicherung. Zudem sollte auf weitere nicht versicherte Risiken einer Rechtsschutzversicherung geachtet werden. Diese sind dem jeweiligen Vertrag bzw. den Vertragsbedingungen zu entnehmen.