Rechtsschutz - Begriffe:  Antragsbindefrist


Antragsbindefrist


Bei der Rechtsschutzversicherung gilt die Antragsbindefrist meist nur für den Abschluss von Neuverträgen. Der Versicherungsnehmer erhält bei der Antragsaufnahme üblicherweise die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und die gesetzliche vorgeschriebenen Verbraucherinformationen durch die Rechtsschutzversicherung ausgehändigt, so dass ein Widerspruch nicht in Betracht kommt und die in anderen Fällen vorgesehene Widerspruchsfrist nicht mit der geltenden Antragsbindefrist kollidieren kann.

Die Antragsbindefrist beginnt nach einer möglichen Widerspruchsfrist von 14 Tagen und beträgt 1 Monat. Geht dem Versicherungsnehmer innerhalb dieses Monats die Annahmeerklärung seitens der Rechtsschutzversicherung zu – dies erfolgt in der Regel in Form eines Versicherungsscheins – gilt der Vertrag als abgeschlossen.

Erhält der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erst nach Ablauf der Antragsbindefrist, kommt der Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung nur zustande, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder seinen Willen dazu, z.B. in Form einer geleisteten Beitragszahlung, seinerseits schon zum Ausdruck gebracht hat. Bei einer Vertragsänderung entfällt die Antragsbindefrist und es greift nach Erhalt der Unterlagen eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen.