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Zinsanpassung
Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein Darlehen, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Bei diesem Darlehen muss unbedingt ein Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, in dem Laufzeit, Zinsen, Tilgungsraten und eventuell Sicherheiten für das Arbeitgeberdarlehen vereinbart werden.
Sollte kein Darlehensvertrag für das Arbeitgeberdarlehen geschlossen werden, so gilt die Versteuerung als Arbeitslohn. Arbeitgeberdarlehen sind in der Regel niedriger verzinst als ein Darlehen bei einem Kreditinstitut. Oft wird das Instrument Arbeitgeberdarlehen von den Arbeitgebern dazu genutzt, die Mitarbeiter zu motivieren und noch stärker an das Unternehmen zu binden.
Vorschüsse und Abschlagszahlungen sind keine Arbeitgeberdarlehen. Arbeitgeberdarlehen sind in den meisten Fällen an einen Kreditzweck gebunden, so zum Beispiel ein Wohnungskauf. Die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens kann auch über die Verrechnung mit Arbeitslöhnen vereinbart werden. Hierbei muss beachtet werden, dass die Pfändungsfreigrenze nicht überschritten wird.
Wenn im Darlehensvertrag keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, dann muss der Arbeitgeber das Arbeitgeberdarlehen zum Beendigen kündigen. Sollte der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden, ist keine sofortige Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens vorgesehen, sofern es nicht im Darlehensvertrag vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kann das Arbeitgeberdarlehen dennoch mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. In diesem Fall ist dann die verbleibende Restschuld fällig.
Der Arbeitgeber kann vertraglich regeln, dass die Zinsen auf marktübliche Höhe angeglichen werden, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet, das Arbeitgeberdarlehen aber weiter läuft.