Private-Krankenversicherung - Begriffe:  Wartezeit (besondere)


Wartezeit (besondere)


Die besondere Wartezeit ist ein Begriff aus dem Bereich der privaten Krankenvollversicherung. Neben den allgemeinen Wartezeiten von drei Monaten für den ambulanten und stationären Bereich, gilt für Entbindung, zahnärztliche Leistungen (auch Kieferorthopädie) und Psychotherapie die besondere Wartezeit von acht Monaten. In vielen Fällen wird die besondere Wartezeit auf fünf Monate verkürzt.

Bei Leistungen, die aus einem Unfall resultieren, kommt die Krankenversicherung trotz Wartezeit auf. Wechselt man von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu einem privaten Krankenversicherer entfällt die besondere Wartezeit, wenn eine lückenlose Vorversicherung von mind. acht Monaten vorliegt. Dies gilt auch bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherers. In diesem Fall darf die Vorversicherung nicht länger als zwei Monate zurückliegen.

In allen übrigen Fällen kann ein Wartezeiten-Attest erstellt werden, um die besondere Wartezeit zu umgehen. Dieses muss von einem Arzt erstellt werden und ist aus eigener Tasche zu zahlen.