Private-Krankenversicherung - Begriffe:  Wartezeit (allgemeine)


Wartezeit (allgemeine)


Die allgemeine Wartezeit ist ein Begriff aus der privaten Krankenvollversicherung. Sie fallen für jedes neue Mitglied an. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und gilt für den stationären und ambulanten Bereich, egal ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille oder Massagen.

Für den zahnärztlichen Bereich gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten. Die Wartezeit entfällt nur bei Leistungen, die aus einem Unfall resultieren.

Faktisch entfallen die Wartezeiten aber sehr häufig. Wechselt ein Versicherungsnehmer aus der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung, so entfällt die allgemeine Wartezeit, wenn der Versicherungsnehmer in den letzten drei Monaten versichert war.

Dies gilt in gleicher Weise beim Wechsel von einem zu einem anderen privaten Krankenversicherer. Liegt die Vorversicherung länger als zwei Monate zurück, besteht die Möglichkeit über ein Wartezeit-Attest die Wartezeit zu umgehen. Dies muss allerdings auf eigene Kosten von einem Arzt erstellt werden.