Private-Krankenversicherung - Begriffe:  Kurortklausel


Kurortklausel


Die Kurortklausel ist abzuleiten aus §5 Abs. 1 (e) der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustageversicherung.

Die Kurortklausel besagt, dass für eine ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort keine Leistungen erbracht werden. Als Ausnahmen gelten hierbei, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz in dem betreffenden Ort hat oder ein Aufenthalt aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig geworden ist. Durch diese Kurortklausel soll vermieden werden, dass Patienten die Leistungen für den Kurort „missbrauchen“, obwohl keine Erkrankung vorgelegen hat, welche eine medizinische Behandlung notwendig macht.
Trotz dieser Problematik haben einige Krankenversicherer die Kurortklausel aus ihren Musterbedingungen herausgenommen.