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ZahntarifeHäufige Fragen
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilen sich Arbeitsgeber und Arbeitnehmer die Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung zu jeweils 50 Prozent. Auch privat Krankenversicherte haben Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser beträgt grundsätzlich auch 50 Prozent der Beiträge. Begrenzt wird er durch die maximalen Zuschüsse in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese errechnen sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz in der GKV, angewandt auf die aktuelle Versicherungspflichtgrenze. Die Hälfte dieses Betrages ist der maximale Arbeitgeber-Zuschuss. Dieser liegt 2010 bei 262,50 Euro. Ebenso wird zur Pflegeversicherung der hälftige Beitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt. Dieser liegt 2010 bei 36,56 Euro.
Der private Tarif muss keine Mindestleistungen beinhalten. Voraussetzung für den Arbeitgeber-Zuschuss ist lediglich, dass die Private Krankenversicherung Leistungen umfasst, die auch die gesetzliche Versicherung in ähnlicher Form anbietet. Dazu zählen, neben ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen, auch Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld. Alle anderen Leistungen wie Sterbegeld oder Kurzusatztarife werden aus dem Beitrag heraus gerechnet und nicht bezuschusst.
Auch Beitragsteile der Familienangehörigen finden Berücksichtigung beim Arbeitgeberzuschuss, wenn diese im Falle der Versicherungspflicht ein Recht auf Familienversicherung hätten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehepartner keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nachgeht.