Private-Krankenversicherung - Begriffe:  Erstattungsanspruch


Erstattungsanspruch


In der Regel besteht ein Erstattungsanspruch über 2 Jahre. Jeder privat Versicherte erhält eine Rechnung von seinem Arzt mit Namen des Versicherten, Behandlungstagen, Diagnose und Ziffern der Gebührenverordnung, auf dessen Grundlage sich die Honorare berechnen. Die Rechnung muss vom Versicherungsnehmer im Original eingereicht werden. Der Versicherte bezahlt den Arzt und bekommt die Rechnungssumme von der Gesellschaft erstattet. Bei Verträgen mit einer Selbstbeteiligung müssen die Rechnungen so lange gesammelt werden, bis die Selbstbeteiligung überschritten ist. Bei zahnmedizinischen Behandlungen verlangen die meisten Versicherer einen Heil- und Kostenplan, der dann zur Überprüfung eingereicht werden muss. Falls ein Krankenhausaufenthalt vorliegt, wird in der Regel eine sogenannte „Klinikkarte“ an den Versicherten ausgegeben. Diese dient dem Krankenhaus zur direkten Abrechnung mit der Versicherungsgesellschaft. Generell gilt, dass Rezepte auch mit der Arztrechnung eingereicht werden sollten, um erstattet zu werden.