Private-Krankenversicherung - Ratgeber:  Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenze der privaten Krankenversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenze ist streng genommen kein Begriff aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze gehört in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und beschreibt eine Art Einkommensschwelle.

Der jeweilige Sozialversicherungsbeitrag, also auch die Beiträge für die GKV, wird nur auf das Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze ist demnach direkt verbunden mit einem Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV weist, nicht wie die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, für den Ost und Westteil der Bundesrepublik Deutschland den gleichen Wert auf. Im Jahr 2010 liegt sie bei 3.750 Euro pro Monat (entspricht 45.000 Euro pro Jahr).

Die Beitragsbemessungsgrenze wird häufig mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt. Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze steht im direkten Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung, da sie die Höhe des jährlichen Brutto-Gehalts bezeichnet, ab der die Versicherungspflicht in der GKV entfällt. 

Bis 2003 war die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Jedoch wurde Letztere erhöht, um den Kreis der gesetzlich Versicherten zu erweitern. Arbeitnehmer müssen jedoch mindestens drei Jahre hintereinander über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, um sich privat krankenversichern zu können. Zudem muss auch in den kommenden Jahren ein Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze prognostiziert werden können. Die neue Regierung (CDU/CSU und FDP) hat jedoch beschlossen die Mindestwartezeit von drei Jahren wieder abzuschaffen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der privaten Krankenversicherung wird jährlich an den Bruttoverdienst angepasst. Jedoch weicht sie von der Beitragsbemessungsgrenze der GKV ab. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2010 bei 49.950 Euro pro Jahr (entspricht 4.162,50 pro Monat). Sie wird jährlich von der Bundesregierung festgesetzt.

Fällt das Gehalt eines privat Versicherten wieder unter die Versicherungspflichtgrenze, tritt sofort wieder die Versicherungspflicht in der GKV in Kraft. Jedoch haben die Betroffenen dann die Möglichkeit sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dies muss auf Antrag geschehen und kann nicht widerrufen werden.