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ZahntarifeHäufige Fragen
In der privaten Krankenversicherung gibt es Beitragsrückerstattungen, die dem Versicherten zufließen, wenn dieser im vorangegangen Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen hat oder der Versicherer aufgrund einer vorsichtigen Kalkulation, niedrigen Betriebskosten, einem günstigen Schadensverlauf etc. Überschüsse erwirtschaftet hat. Im ersten Fall wird von einer erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung gesprochen, im letzteren Fall von einer erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung.
Durch eine mögliche Beitragsrückerstattung soll der Versicherte u.a. dazu animiert werden, kleinere entstandene Kosten nicht bei der Versicherung einzureichen, um somit in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Die Erstattung erfolgt in der Regel durch Direktzahlungen an den Versicherten oder durch Zahlungen, die der Abwendung von sonst notwendigen Beitragserhöhungen dienen.
Durch eine Festlegung des Gesetzgebers, die besagt, dass erwirtschaftete Überschüsse in Zukunft vornehmlich in die Aufstockung der Altersrückstellung fließen müssen und damit nicht mehr für die Beitragsrückerstattung verwendet werden können, kommt es in der Zukunft zu einer Einschränkung dieser Zahlungen.