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Winterdienst im Mietvertrag
Die Zuständigkeit für die Schneeräumung liegt in der Pflicht der Gemeinden. Diese gibt häufig den Winterdienst an die Anlieger weiter und diese wiederum an ihre Mieter. Der Mieter ist jedoch nur zu diesem verpflichtet, wenn der Winterdienst im Mietvertrag vereinbart wurde oder ein besonderer Hinweis in der Hausordnung über den Winterdienst im Mietvertrag vorzufinden ist. Ist der Winterdienst im Mietvertrag vereinbart, muss nicht der gesamt Gehweg geräumt werden. Der Winterdienst sieht lediglich eine Räumung des Gehwegs von ca. 100cm in der Breite und eine Räumung des Gehweges zu den Mülltonnen und zum Parkplatz vor.
Bei besonders starkem Schneefall ist der Mieter, durch den im Mietvertrag vereinbarten Winterdienst, zu einer regelmäßigen Wiederholung der Räumung verpflichtet. Wenn der Winterdienst im Mietvertrag vereinbart wurde und mehrere Parteien in einem Haus wohnen, muss dieser unter den einzelnen Parteien aufgeteilt werden. Im Falle eines Urlaubs, ist für eine Vertretung zu sorgen. Der Hauseigentümer muss den Winterdienst regelmäßig kontrollieren. Im Falle eines Unfalls haftet die private Haftpflichtversicherung nur, wenn der Schaden nicht vorsätzlich entstanden ist.