Private-Haftpflicht - Begriffe:  Vorsatz


Vorsatz


Der Begriff des Vorsatzes findet vor allem im Strafrecht seine Anwendung. Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen dem direkten Vorsatz 1. und 2. Grades und dem bedingten Vorsatz. Der direkte Vorsatz 1. Grades beschreibt die Absicht zur Tat als zielgerichteten Willen. Der direkte Vorsatz 2. Grades beschreibt den Erfolg der Tat als wissentliche Handlung. Beim bedingten Vorsatz reicht es schon aus, dass der Handelnde den Erfolg der Tat für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Der Vorsatz ist einer der Ausschlüsse bei der privaten Haftpflichtversicherung. Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung kein Schaden ersetzt, der einem Dritten vorsätzlich zugefügt worden ist. Dabei sind alle drei Arten des im Strafgesetzbuch (StGB) festgehaltenen Vorsatzes zu beachten. Der Versicherer kommt lediglich für den Schaden auf, der aus fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten resultiert.

Beispiele:

Direkter Vorsatz:

Ein auf dem Dach beschäftigter Dachdecker wirft einem Fußgänger absichtlich einen Ziegel auf den Kopf, um ihn zu verletzen.

Bedingter Vorsatz:

Der Dachdecker wirft einen Dachziegel vom Dach, obwohl er einen Fußgänger sieht und nimmt die Verletzung in Kauf.

Grobe Fahrlässigkeit:

Der Dachdecker wirft einen Ziegel vom Dach, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Straße frei ist.

Fahrlässigkeit:

Dem Dachdecker fällt ein Ziegel aus der Hand, weil er ihn nicht richtig festgehalten hat. Dabei verletzt er einen Fußgänger.