Private-Haftpflicht - Begriffe:  Sachschäden


Sachschäden


Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen für den privaten Bereich. Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist jeder, der einem Dritten einen Schaden zufügt, zu Schadenersatz verpflichtet.

Die Haftpflichtversicherung kommt für alle Personen- und Sachschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf. Sachen sind laut Gesetz nur körperliche Gegenstände (§90 BGB). 

Darüber hinaus sind auch Vermögensschäden mitversichert, die aus Personen- oder Sachschäden resultieren. Bei Sachschäden handelt es sich in den meisten Fällen eher um kleinere Schäden. Aber auch aus Sachschäden können Folgeschäden entstehen, die teuer werden können. Zerstört der Versicherungsnehmer beispielsweise fahrlässig einen Spiegel und der Besitzer verletzt sich an den Scherben, so muss der Versicherungsnehmer auch für die aus der Verletzung resultierenden Kosten aufkommen.

Die Haftpflichtversicherung leistet nur für Personen- und Sachschäden, die fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz.