Private-Haftpflicht - Ratgeber:  Kinder und Haftpflicht


Kinder und private Haftpflicht


Eltern, deren Kinder beim Fußballspielen die Fensterscheibe des Nachbarn zertrümmern, müssen für den Schaden geradestehen. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung sind in der Regel Schädigungen, die von den eigenen Kindern verursacht werden, abgedeckt. Der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung gilt allerdings nur für Kinder, die noch nicht volljährig sind. Auch Kinder, die über 18 sind, sind weiterhin mitversichert, sofern sie sich noch in der ersten Berufsausbildung bzw. Studium befinden.

Nach der Ausbildungsbildungszeit endet dann auch für die Nachkommen der Versicherungsschutz der privaten Haftpflicht der Eltern. Den Versicherungsschutz der Eltern können sowohl leibliche Kinder als auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder genießen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass es sich um keinen Single-Tarif der privaten Haftpflichtversicherung handelt. Hierbei sind Kinder in der Regel ausgeschlossen. Wer seine Nachkommen trotzdem mitversichern möchte, sollte eine entsprechende Tarifumstellung beantragen. Des Weiteren muss beachtet werden, dass Kinder, die unter 7 Jahre sind, als deliktunfähig gelten.

Das Gesetz besagt, dass Kinder dieser Altersgruppe nicht haftbar gemacht werden können. Das heißt wiederum auch, dass auch die Eltern nicht für den Schaden aufkommen müssen, vorausgesetzt sie haben ihre Aussichtspflicht nicht verletzt. Wer allerdings im Fall der Fälle keinen Ärger mit Nachbarn und Co. haben möchte, sollte einen Tarif der privaten Haftpflichtversicherung wählen, der auch Kosten für Schäden solcher Art übernimmt. In der Regel kosten diese Versicherungspolicen nur einen geringen Aufpreis.